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   BGH, 17.11.2016 - V ZB 90/16   

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https://dejure.org/2016,47201
BGH, 17.11.2016 - V ZB 90/16 (https://dejure.org/2016,47201)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - V ZB 90/16 (https://dejure.org/2016,47201)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - V ZB 90/16 (https://dejure.org/2016,47201)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG, § 26 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Unzulässigkeit des Haftantrags der beteiligten Behörde mangels Angaben zur Notwendigkeit der beantragten Haftdauer; Heilung des Mangels des Haftantrags im Beschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5
    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Unzulässigkeit des Haftantrags der beteiligten Behörde mangels Angaben zur Notwendigkeit der beantragten Haftdauer; Heilung des Mangels des Haftantrags im Beschwerdeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 30/16

    Anforderungen an die Angaben zur notwendigen Haftdauer im Rahmen der Begründung

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 90/16
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 5 mwN).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN).

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 90/16
    aa) Mängel des Haftantrags können mit Wirkung für die Zukunft behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (§ 26 FamFG, vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 4/17

    Gebotenheit einer näheren Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit

    Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 12).
  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 159/17

    Haftanordnung bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung

    bb) Der Mangel des Haftantrags ist zwar während des Beschwerdeverfahrens geheilt worden, indem die Behörde ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag geschlossen und das Beschwerdegericht den Betroffenen zu den ergänzenden Angaben persönlich gehört hat (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 5).

    Die Heilung des Mangels tritt nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft ein (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, aaO Rn. 21; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 6), und zwar mit der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts über die Fortdauer der Haft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6, 10).

  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 62/17

    Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen hinsichtlich Rechtsverletzung;

    Diese Heilung kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens erfolgen (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall aber, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN und vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, aaO).

  • BGH, 25.01.2018 - V ZB 71/17

    Behebung eines Mangels des Haftantrags während des Beschwerdeverfahrens durch

    Diese Heilung kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens erfolgen (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN und vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, aaO).

  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16

    Anhaltspunkt für Fluchtgefahr bei Entziehen der Abschiebung des Ausländers in

    Diese Heilung kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens erfolgen (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 5).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN, vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, aaO und vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, aaO).

  • BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19

    Abschiebungshaftsache: Heilung von Mängeln des Haftantrags; Erläuterung des für

    Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde, betrifft nicht die Zulässigkeit des Haftantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9).

    Ähnlichen Vortrag hat der Bundesgerichtshof nicht nur in Fällen, in denen nur noch wenige Tage Haft bevorstanden (Beschluss vom 17. November 2018 - V ZB 90/16, juris Rn. 9), sondern - allerdings jeweils obiter - auch in Fällen für ausreichend gehalten, in denen zwischen dem ergänzenden Vortrag und dem vorgesehenen Flugtermin deutlich längere Haftzeiträume lagen (Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 12, und vom 21. März 2019 - V ZB 91/18, juris Rn. 12).

  • BGH, 25.10.2018 - V ZB 59/18

    Angaben zur Notwendigkeit der Haftdauer im Haftantrag hinsichtlich Anordnung der

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 4).

    Damit hat sie ihre Angaben zu der noch erforderlichen Haftdauer hinreichend ergänzt (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9).

  • BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rüge des Verstoßes des Amtsgerichts

    Hierdurch konnte der Verfahrensmangel schon deswegen nicht behoben werden, weil das Beschwerdegericht den Inhalt dieser Stellungnahmen nicht wiedergibt und den Betroffenen hierzu auch nicht noch einmal angehört hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 6 für die Heilung von Mängeln des Haftantrags).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 57/18

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen i.R.e.

    Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 12).
  • LG Paderborn, 14.05.2019 - 5 T 136/19
    Diesbezüglich folgt die Kammer der Rechtsprechung des BGH aus den Beschlüssen vom 17.11.2016, V ZB 90/16, Rdnr. 9, sowie vom 20.09.2018, V ZB 74/17, Rdnr. 12, jeweils nachgewiesen bei juris.
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